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SWK 25, 10. September 2021, Seite 1188

Bestimmung des Leistungsortes im Versandhandel – Vermeidung der Doppelbesteuerung

Entscheidung: KrakVet Marek Batko sp.k., C-276/18.

Normen: Art 33 MwStSyst-RL; Art 7, 13 und 28 bis 30 VO (EU) 904/2010.

1.

Die RL 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sowie Art 7, 13 und 28 bis 30 VO (EU) 904/2010 des Rates vom über die Zusammen-arbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer sind dahin auszulegen, dass sie es den Steuerbehörden eines Mitgliedstaates nicht verwehren, Umsätze einseitig einer anderen mehrwertsteuerlichen Behandlung zu unterwerfen als derjenigen, nach der sie bereits in einem anderen Mitgliedstaat besteuert wurden.

2.

Art 33 RL 2006/112/EG ist dahin auszulegen, dass Gegenstände, die von einem in einem Mitgliedstaat ansässigen Lieferer an Erwerber in einem anderen Mitgliedstaat verkauft und durch ein vom Lieferer empfohlenes Unternehmen zu den Erwerbern transportiert werden, denen es jedoch freisteht, mit diesem Unternehmen einen Transportvertrag abzuschließen, als „durch den Lieferer oder für dessen Rechnung“ versandt oder befördert anzusehen sind, wenn sowohl bei der Beauftragung als auch bei der Organisation der wesentlichen Phasen des Versands oder der Beförderung ...

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