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Umsatzsteuerberichtigung bei uneinbringlicher Forderung
Entscheidung: SCT d.d, C-146/19.
Normen: Art 90 Abs 1, Art 273 MwStSyst-RL.
Art 90 Abs 1 und Art 273 der RL 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind dahin auszulegen, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaates entgegenstehen, wonach einem Steuerpflichtigen das Recht auf Verminderung der iZm einer uneinbringlichen Forderung entrichteten Mehrwertsteuer versagt wird, wenn er diese Forderung im Insolvenzverfahren gegen seinen Schuldner nicht angemeldet hat, und zwar selbst dann, wenn er nachweist, dass diese Forderung, auch wenn er sie angemeldet hätte, nicht beigetrieben worden wäre.
S. 1188Art 90 Abs 1 RL 2006/112/EG ist dahin auszulegen, dass das nationale Gericht aufgrund seiner Verpflichtung, alle zur Umsetzung dieser Bestimmung geeigneten Maßnahmen zu treffen, das nationale Recht im Einklang mit dieser Bestimmung auszulegen, oder, falls eine solche konforme Auslegung nicht möglich ist, jede nationale Regelung unangewendet zu lassen hat, deren Anwendung zu einem mit dieser Bestimmung unvereinbaren Ergebnis führen würde.