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SWK 25, 10. September 2021, Seite 1184

Keine Vorsteuererstattung bei ausländischen Mobilfunkgesellschaften verrechneten Roaminggebühren

Entscheidung: Ro 2019/15/0011 (Abweisung der Parteirevision); siehe zu einem vergleichbaren Sachverhalt Ro 2019/15/0012 (Amtsrevision, Aufhebung wg inhaltS. 1185 -licher Rechtswidrigkeit); , Ra 2019/15/0008, Ra 2019/15/0010 und Ra 2019/15/0035 (Zurückweisung der Parteirevisionen).

Normen: § 21 Abs 9 UStG; VO über die Verlagerung des Ortes der sonstigen Leistung bei Telekommunikationsdiensten sowie Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen, BGBl II 2003/383.

Sachverhalt und Verfahren: Eine in Australien ansässige Mobilfunkgesellschaft verrechnete ihren australischen Kunden Roaminggebühren für die Nutzung des österreichischen Netzes. Sie beantragte für das Jahr 2014 die Erstattung der ihr vom österreichischen Netzbetreiber in Rechnung gestellten Umsatzsteuer nach dem Verfahren gem VO BGBl 1995/279. Das Finanzamt versagte die Erstattung der Vorsteuern.

Das BFG wies die Beschwerde ab und sprach aus, die Anwendung des Vorsteuererstattungsver-fahrens sei ausgeschlossen, weil die in diesem Fall anwendbare VO BGBl II 2003/383 eine Leistungsortverlagerung der Umsätze der Mobilfunkgesellschaft, soweit es das „Roaming“ in Österreich betreffe, ins Inland bewirke.

Rechtliche Beurteilung: Aufgrund des § 21 Abs 9 UStG erging die VO des BMF, BGBl 1995/279, „mit der ein eigenes Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vor...

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