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SWK 25, 10. September 2021, Seite 1183

Zeitliche Zuordnung einer nach Ablauf des Jahres gezahlten (einvernehmlichen) Kündigungsentschädigung

Entscheidung: Ro 2020/15/0023 (Abweisung der Parteirevision).

Normen: § 67 Abs 8 lit a, 79 Abs 2 EStG.

Sachverhalt und Verfahren: Ein Steuerpflichtiger erhielt am 2. Februar (aufgrund eines Vergleichs) eine Entschädigung von seinem ehemaligen Arbeitgeber für die im Vorjahr ausgesprochene Kündigung. Das Finanzamt erfasste die Kündigungsentschädigung aufgrund eines entsprechend berichtigten Lohnzettels bei der Veranlagung des Jahres, in dem die Kündigung ausgesprochen wurde. In der erhobenen Beschwerde begehrte der Steuerpflichtige die Ausscheidung dieser Bezüge.

Das BFG gab der Beschwerde (diesbezüglich) mit Verweis auf § 79 Abs 2 EStG keine Folge und führte aus, der Anspruch auf die Entschädigung sei nicht erst durch den Vergleich entstanden, sondern gehe auf das bis zum Abschluss des Vergleichs fortgesetzte Dienstverhältnis zurück.

Rechtliche Beurteilung: Strittig ist, ob es sich bei den Bezügen, die aufgrund einer im Jänner getroffenen Vereinbarung für das Vorjahr ausbezahlt wurden, um Bezüge des Vorjahres iSd § 79 Abs 2 EStG handelt. In Streit stehen die für die Monate September bis Dezember des Vorjahres ausbezahlten Bezüge. Im Fall der ursprünglich ausgesprochenen Kündigung wären die Ansprüche auf...

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