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ASoK 10, Oktober 2019, Seite 396

Missbrauchsbremse für die Sechstelregelung

Art 1 Z 16 und 17 des StRefG 2020.

S. 397 Der Ermittlung des lohnsteuerbegünstigten Jahressechstels für sonstige Bezüge wird eine unterjährige Hochrechnung der bisher zugeflossenen laufenden Bezüge auf einen voraussichtlichen Jahresbezug zugrunde gelegt. Das kann dazu führen, dass im Ergebnis mehr als ein Sechstel der im Kalenderjahr zugeflossenen laufenden Bezüge begünstigt lohnbesteuert wird. Dies ergibt sich dann, wenn die laufenden Bezüge im Kalenderjahr nicht gleichmäßig auf die Kalendermonate verteilt, sondern verstärkt bzw nur in den früheren Kalendermonaten zur Auszahlung gelangen und das in diesem Zeitraum aufgebaute, im Vergleich zur Jahresdurchrechnung erhöhte Sechstel durch Auszahlung entsprechender Sonderzahlungen ausgeschöpft wird.

Zur Vermeidung einer solchen Ausreizung der Sechstelbestimmung wird mit Wirkung ab 2020 festgelegt, dass die lohnsteuerbegünstigt ausgezahlten sonstigen Bezüge nicht mehr als ein Sechstel der im Kalenderjahr zugeflossenen laufenden Bezüge ausmachen dürfen. Der Arbeitgeber muss daher am Jahresende eine entsprechende Jahresdurchrechnung durchführen. Stellt sich dabei heraus, dass mehr als ein Sechstel der laufenden Bezüge begünstigt lohnbesteuert wur...

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