zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 25, 10. September 2021, Seite 1182

Teilwertabschreibungen bei Beteiligungen an gemeinnützigen Körperschaften

Entscheidung: Ro 2019/15/0007 (Abweisung der Parteirevision).

Normen: § 7 Abs 3, 12 Abs 3 Z 3 KStG.

Sachverhalt und Verfahren: Eine 2007 gegründete GmbH, deren Alleingesellschafterin eine Ordensgemeinschaft (Körperschaft öffentlichen Rechts) war, hielt Beteiligungen an gemeinnützigen Krankenhausgesellschaften. Die GmbH nahm Teilwertabschreibungen (TWA) hinsichtlich der gehaltenen Krankenhausgesellschaften vor und machte die jeweiligen Jahressiebentel in der Körperschaftsteuererklärung geltend.

Das Finanzamt erkannte dies aufgrund geleisteter Großmutterzuschüsse (Ordensgemeinschaft) mit Verweis auf § 12 Abs 3 Z 3 KStG nicht an.

Das BFG wies die erhobene Beschwerde ab und sprach ua aus, der GmbH sei es nicht gelungen, die Entwertung der Beteiligungen nachzuweisen bzw darzulegen, dass diese Beteiligungen Teil des Be-triebsvermögens gewesen seien.

Rechtliche Beurteilung: Stammanteile an einer GmbH weisen ihrer Art nach eindeutig weder in den privaten noch in den betrieblichen Bereich. Eine Beteiligung gehört jedoch dann zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn sie den Betriebszweck der Beteiligten fördert oder wenn zwischen diesem und demjenigen, an dem die Beteiligung besteht, enge wirtschaftliche Beziehungen bestehen.

D...

Daten werden geladen...