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Einbeziehung steuerfreier deutscher Pensionen in den Progressionsvorbehalt
Entscheidung: Ra 2020/15/0132 (Zurückweisung der Parteirevision).
Normen: § 16 Abs 1 Z 4 lit f, 25 Abs 1 Z 3 lit c EStG.
Sachverhalt und Verfahren: Ein in Österreich unbeschränkt Steuerpflichtiger bezog neben österreichischen Einkünften eine Pension aus Deutschland. Im ESt-Bescheid 2017 wurden die deutschen Pensionseinkünfte im Rahmen eines Progressionsvorbehalts berücksichtigt.
In der erhobenen Beschwerde führte er aus, die deutsche Pension sei teilweise steuerfrei: Ihm seien monatlich 9,55 % vom Bruttogehalt abgezogen und an die Pensionskasse abgeführt worden. Dieser Beitrag sei im Unterschied zu Österreich in Deutschland mangels gesetzlicher Möglichkeit nicht abgezogen worden. Die nochmalige Besteuerung über den Progressionsvorbehalt würde daher eine verfassungswidrige Doppelbesteuerung bedeuten.
Das BFG wies die Beschwerde in diesem Punkt ab und führte aus, die deutsche Pension entspreche einer inländischen gesetzlichen Sozialversicherung, weil sie aufgrund von Pflichtbeiträgen geleistet werde. Diese Zahlungen wären in Österreich gem § 16 Abs 1 Z 4 lit f EStG in unbeschränkter Höhe als Werbungskosten abzugsfähig gewesen. Daher müsse die deutsche Rente in voller Höhe im Rahmen des Progressionsvo...