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SWK 25, 10. September 2021, Seite 1173

Bürgschaft oder Erfolgszusage zu einem Bestandvertrag?

Entscheidung: RV/7103299/2019 (Revision nicht zugelassen).

Normen: § 33 TP 7 GebG; § 880a ABGB.

In einem Bestandvertrag (Hotelpachtvertrag) lautete ein Passus, dass die Garantin voll-umfänglich haftet und daher iSd § 880a (Fall 2) ABGB für die Einhaltung sämtlicher Pflichten des Pächters aus dem Hotelpachtvertrag garantiert. Das Finanzamt setzte dafür Bürgschaftsgebühr fest, denn nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt liege eine Bürgschaft iSd § 33 TP 7 GebG zu einem Bestandvertrag vor, da Akzessorietät – und keine darüberhinausgehende Haftung – vorliege, die auf eine Bürgschaft schließen lasse. Nach Ansicht der Bf ergebe sich aus dem Vertragswortlaut ein nicht mehr auslegungsbedürftiger gebührenfreier Garantievertrag.

Die Auslegung des gesamten Hotelpachtvertrags ergab, dass die Garantin nicht nur für die monatliche Zahlung der Miete durch die Pächterin haftet, sondern für die Einhaltung sämtlicher Pflichten der Pächterin aus dem Vertrag garantierte. Die Pflichten der Pächterin, die einen Hotelbetrieb pachtete, gehen weit über eine bloße Rechtsbefes-tigung hinaus, da zB eine Betriebspflicht für die Pächterin festgelegt wurde und die Pächterin sich verpflichtete, sich um sämtliche für den Hotelbetrieb erforde...

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