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Regelbedarfssätze für Unterhaltszahlungen für das Kalenderjahr 2022
Erlass des BMF vom20. 8. 2021, 2021-0.578.916, BMF-AV 2021/114.
Bezüglich der Voraussetzungen für die Anwendung der Regelbedarfssätze wird auf die Ausführungen in den Rz 795 bis 804 LStR verwiesen. Die monatlichen Regelbedarfssätze werden jährlich per 1. Juli angepasst.
Damit für steuerliche Belange unterjährig keine unterschiedlichen Beträge zu berücksichtigen sind, sind die nunmehr gültigen Regelbedarfssätze für das gesamte Kalenderjahr 2022 heranzuziehen. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können daraus nicht abgeleitet werden.
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Altersgruppe | Regelbedarfssätze |
0 – 3 Jahre | 219 Euro |
3 – 6 Jahre | 282 Euro |
6 – 10 Jahre | 362 Euro |
10 – 15 Jahre | 414 Euro |
15 – 19 Jahre | 488 Euro |
19 – 25 Jahre | 611 Euro |