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SWK 36, 20. Dezember 2020, Seite 1680

EuGH zum Vorsteuerabzug bei der Einfuhrumsatzsteuer

Anmerkungen zum Weindel Logistik Service, C-621/19

Walter Summersberger und Thomas Bieber

Der Weindel Logistik Service, C-621/19, in Anknüpfung an das DSV Road, C-187/14, entschieden, dass einem Spediteur kein Vorsteuerabzug für die Einfuhrumsatzsteuer zusteht. Die österreichische Rechtsprechungs- und Verwaltungspraxis wird dadurch bestätigt. Zugleich sollten das Instrument der Ermessensübung stärker genutzt und die Einfuhrumsatzsteuer nach vorhandener Vorsteuerabzugsberechtigung vorgeschrieben werden.

1. Status quo

Nach § 12 Abs 1 Z 2 lit a UStG kann ein Unternehmer die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) für Gegenstände, die für sein Unternehmen eingeführt wurden, als Vorsteuer geltend machen. Sofern aufgrund ausgeübter Option nach § 26 Abs 3 Z 2 UStG ein Finanzamt die EUSt einhebt, kann ein Unternehmer nach § 12 Abs 1 Z 2 lit b UStG die geschuldete und auf dem Abgabenkonto verbuchte EUSt für Gegenstände, die für sein Unternehmen eingeführt wurden, als Vorsteuer geltend machen.

Der Vorsteuerabzug für die EUSt steht nach ständiger Rechtsprechung jenem Unternehmer zu, der im Zeitpunkt der Einfuhr die Verfügungsmacht über den Gegenstand hat. Der Unternehmer muss faktisch in der Lage sein, mit dem Gegenstand nach Belieben zu verfahren, insbesondere ihn wie ein Eigentümer ...

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