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Umsatzsteuerrechtlicher Leistungsort bei virtueller Teilnahme an Veranstaltungen im B2B-Bereich
Anwendung des Veranstaltungsortes oder der B2B-Generalklausel?
Das Angebot von virtuellen Veranstaltungen nimmt stetig zu und ersetzt eine physische Anwesenheit am Veranstaltungsort. Aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht ist zu hinterfragen, ob im B2B-Bereich die Ortsbestimmungsregel für Leistungen betreffend Eintrittsberechtigungen zu Veranstaltungen auch auf virtuelle Teilnahmen an Veranstaltungen anwendbar ist. Vieles spricht dafür, dass für die Anwendung der Bestimmung eine physische Anwesenheit des Teilnehmers erforderlich ist, womit bei virtueller Teilnahme an Veranstaltungen die Empfängerortregel greifen würde.
1. Fragestellung
Gerade in Zeiten des Coronavirus werden verstärkt virtuelle Kommunikationstools in Anspruch genommen. Im beruflichen Umfeld wird vermehrt von zu Hause gearbeitet (Homeoffice), auch Veranstaltungen, Besprechungen, Seminare etc finden großteils virtuell statt. Im Falle der virtuellen Teilnahme an Veranstaltungen stellt sich aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht die Frage, ob diesfalls die spezielle Ortsbestimmungsregelung des § 3a Abs 11a UStG für Eintrittsberechtigungen anwendbar ist und somit der Veranstaltungsort als Leistungsort im B2B-Bereich gilt.
2. Umsatzsteuerrechtliche Grundlagen
2.1. Unionsrechtliche Aspekte
Gemäß Art 53 MwStSyst-RL ...