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SWK 36, 20. Dezember 2020, Seite 1672

Anschaffung von Nahrungsergänzungsmitteln als außergewöhnliche Belastung

Entscheidung: RV/7101229/2019, Revision zugelassen.

Norm: § 34 EStG.

Kosten für ein Nahrungsergänzungsmittel sind als zwangsläufig iSd § 34 EStG anzusehen, wenn nachvollziehbare medizinische Gründe für die Notwendigkeit der Behandlung einer Krankheit mit diesem Präparat festgestellt werden. Diese medizinischen Gründe können sich auch aus medizinischer Fachliteratur und ärztlichen Befunden ergeben (§ 167 Abs 2 BAO).

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