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SWK 36, 20. Dezember 2020, Seite 1655

Fahrtkosten und zwingende Unterbrechung der Vollverpflegung als außergewöhnliche Belastung

Entscheidung: RV/5100678/2016, Revision zugelassen.

Normen: § 34 EStG; § 4, 5 VO Außergewöhnliche Belastungen idF BGBl II 2010/430.

Die Kosten der Fahrten zwischen dem Familienwohnsitz und der Betreuungseinrichtung für mehrfach beeinträchtigte Personen mit einer Tagesstruktur für fähigkeitsorientierte Aktivität sind entweder als Fahrtkosten zu einer Behindertenwerkstätte iSd § 5 VO über agB oder wegen ihres positiven therapeutischen Zwecks als Kosten der Heilbehandlung iSd § 4 VO im nachgewiesenen Ausmaß als außergewöhnliche Belastung abzuziehen.

Mehraufwendungen iSd § 5 VO iZm Abholungen einer unterhaltsberechtigten Person, der eine ganzjährige Vollverpflegung in einem Vollinternat zusteht, aus dieser Einrichtung zum Familienwohnsitz sind nur insoweit als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen, als diese Mehraufwendungen zwangsläufig erwachsen und außergewöhnlich sind. Für die Tage, an denen die mögliche Unterbringung im Vollinternat aus zwingenden Gründen nicht in Anspruch genommen wird, kann ohne Nachweis der Außergewöhnlichkeit und des Anfalls von Kosten ein Dreißigstel des Pauschales gemäß § 5 Abs 1 VO in Abzug gebracht werden.

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