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Verlegung des Mittelpunkts der Lebensinteressen für Zuzugsfreibetrag notwendig
VwGH bestätigt Ansicht des BFG und des BMF
Der VwGH bestätigte in seinem Erkenntnis vom , Ro 2017/13/0018, die Auffassung des BFG und des BMF, wonach Zuzugsfreibeträge nur zu gewähren sind, wenn der Mittelpunkt der Lebensinteressen nach Österreich verlagert wird.
1. Anlassfall
Der Steuerpflichtige beantragte die Zuerkennung des pauschalen Zuzugsfreibetrags gemäß § 103 Abs 1a EStG für die Jahre 2015 bis 2019, weil er zum die Stelle als Universitätsprofessor an einer Universität in Österreich angetreten hatte. Zuvor war er an einer Universität in Deutschland beschäftigt gewesen. Der Bundesminister für Finanzen wies den Antrag mit Bescheid ab, weil die Zuerkennung des Zuzugsfreibetrags sowohl einen inländischen Wohnsitz als auch den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Inland voraussetze und der Revisionswerber seinen Mittelpunkt der Lebensinteressen in Deutschland behalten habe.
Der Revisionswerber erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde, die das BFG aufgrund der nicht erfolgten Verlegung des Mittelpunkts der Lebensinteressen in das Inland abwies. Das BFG erklärte eine Revision an den VwGH mangels Rechtsprechung, ob der in § 103 EStG verwendete Begriff des Zuzugs neben einem inländischen Wohnsitz auch die Verlagerung des Mittelpunkts der Lebensinteressen i...