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III. Organisationsreform der Finanzverwaltung
Mit dem Beschluss des Nationalrats vom betreffend ein Finanz-Organisationsreformgesetz (FORG) soll die österreichische Finanzverwaltung ab neu S. 395 strukturiert werden. Im Wesentlichen soll eine Zentralisierung und Konzentrierung der Agenden der bisher 40 Finanzämter auf zwei Abgabenbehörden mit bundesweiter Zuständigkeit vorgesehen werden. Im Rahmen dieses Reformgesetzes sollen die dadurch erforderlichen terminologischen Anpassungen in den arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Gesetzen (wie zB im ASVG, AuslBG, AÜG, BSVG, BUAG, LSD-BG und SBBG) vorgenommen werden.