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SWK 12, 20. April 2020, Seite 621

BMF-Auskunft zur aktuellen Bearbeitung von Rückzahlungsanträgen bei zeitgleichen Abgabenstundungen

  • Zur aktuellen Verrechnung auf dem Abgabenkonto: Das BMF informiert, dass die Verrechnung auf den Abgabenkonten derzeit kontokorrentmäßig erfolgt, was bedeutet, dass Gutschriften den Betrag an gestundeten Abgabenschulden verringern und nicht oder nur teilweise zu einem rückzahlbaren Guthaben führen. Allerdings beabsichtigt das BMF, zeitlich befristet für die Dauer der COVID-19-Krise eine Auszahlung von Gutschriftsbeträgen trotz gestundeter Abgabenrückstände dennoch zu ermöglichen. Die dafür erforderliche Gesetzesänderung ist in Vorbereitung, wird aber bis noch nicht umgesetzt sein. Das BMF geht davon aus, dass die aufgrund von coronabedingten Geschäftsausfällen entstandenen Vorsteuerüberhänge ohnehin frühestens am (mit der März-UVA) erstmals schlagend werden.

  • Zur Beschränkung von Rückzahlungen gemäß § 239 Abs 2 BAO: Das BMF weist darauf hin, dass die Beschränkung einer Rückzahlung gemäß § 239 Abs 2 BAO eine Ermessensentscheidung der Behörde ist. Da derzeit die Schaffung von Liquidität von Unternehmen vordringlich ist, sind die Finanzämter angewiesen worden, dies bei der Ermessensübung zu berücksichtigen und daher von der Beschränkungsmöglichkeit iSd § 239 Abs 2 BAO vorläufig keinen zu Gebrauch machen.

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