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SWK 12, 20. April 2020, Seite 612

Steuerliche Behandlung von Zuschüssen aus dem Härtefallfonds

Überblick über die Regelungen und Rechtsfolgen

Ernst Komarek, Karl Stückler und Stefanie Geringer

Im 3. COVID-19-Gesetz wurde klargestellt, dass Zuschüsse aus dem Härtefallfonds gemäß Härtefallfondsgesetz steuerfrei sind. Mit diesen Zuschüssen sollen „entgangene Einkünfte“ aus selbständiger Arbeit und aus Gewerbebetrieb ersetzt werden, damit die Lebenshaltungskosten der Unternehmer trotz hoher Umsatzeinbußen weiterhin gedeckt werden können. Dieser Beitrag beschreibt überblicksmäßig die Regelungen zum Härtefallfonds und geht auf damit in Zusammenhang stehende steuerliche Rechtsfolgen ein.

1. Der Härtefallfonds

1.1. Gesetzliche Grundlage und Zielsetzung

Der Härtefallfonds ist im Härtefallfondsgesetz geregelt. Dieses sieht ein Förderungsprogramm des Bundes in Form eines mit bis zu 2 Milliarden Euro dotierten Sicherheitsnetzes für Härtefälle vor, die durch die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen von COVID-19 verursacht wurden.

Ziel der Förderung ist es, durch die Ausbreitung des Virus COVID-19 (Coronavirus) entstandene Härtefälle bei Ein-Personen-Unternehmen (EPU; dazu zählen auch neue Selbständige wie Vortragende und Künstler, Journalisten, Psychotherapeuten), freien Dienstnehmern gemäß § 4 Abs 4 ASVG (wie EDV-Spezialisten und Nachhilfelehrern), Non-Profit-Organisationen (NPO) iSd § 34 bis 47 BAO u...

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