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SWK 8, 10. März 2019, Seite 452

KSt: verdeckte Ausschüttungen

Aus § 8 Abs 4 StruktVG ergibt sich, dass alle Geschäftsvorfälle des Einbringenden in der Neunmonatsfrist bereits als Geschäftsvorfälle der Nachfolgekapitalgesellschaft gelten. Vom Einbringenden nach dem Einbringungsstichtag abgeschlossene Rechtsgeschäfte sind daher in ertragsteuerlicher Hinsicht bereits der übernehmenden Körperschaft zuzurechnen (vgl Quantschnigg, FS Bauer [1986] 277 f). Im Rückwirkungszeitraum getroffene Vereinbarungen zwischen den Einbringenden und den Gesellschaftern der Nachfolgegesellschaft stellen demnach grundsätzlich solche der Nachfolgegesellschaft dar und können verdeckte Ausschüttungen iSd § 8 Abs 2 KStG 1988 begründen. – (§ 8 Abs 2 KStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

( Ro 2016/15/0033)

Rubrik betreut von: Bearbeitet von Markus Achatz (VfGH-Erkenntnisse), Gerhard Gaedke (VwGH-Erkenntnisse), Dietmar Aigner, Gernot Aigner und Michael Tumpel (EuGH-Urteile)
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