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SWK 8, 10. März 2019, Seite 452

Umgründungen: verrechenbare Verluste

Nach § 21 Z 1 UmgrStG gehen alle bis zum Einbringungsstichtag entstandenen und dem eingebrachten Vermögen zuzurechnenden Verluste, die bis zum Veranlagungszeitraum, in den der Einbringungsstichtag fällt, noch nicht verrechnet werden konnten, auf die übernehmende Körperschaft über. Dabei gelten Verluste als „verrechnet“, wenn sie zur Minderung des Einkommens iSd § 7 Abs 2 KStG 1988 geführt haben. Auf den Gesamtbetrag der „nicht verrechneten“ Verluste findet die Spezialregelung des objektbezogenen Verlustvortrags nach § 35 UmgrStG iVm § 21 UmgrStG Anwendung. Um in Bezug auf den Verlust des Jahres, in welches der Spaltungsstichtag fällt, einen objektbezogenen Verlustvortragsübergang zu gewährleisten, ist der Gesamtbetrag des nicht verrechneten Verlustes (also das negative Jahreseinkommen der GmbH) jenem Vermögen zuzurechnen, durch das er verursacht wurde. Eine willkürliche Zuordnung von Verlustbeträgen zum abgespaltenen bzw zum verbleibenden Vermögen stünde im Widerspruch zu den Grundsätzen des objektbezogenen Verlustvortragsübergangs. In gleicher Weise ist eine willkürliche (sei es eine nachrangige) Verrechnung von dem abgespaltenen Vermögen (Teilbetrieben) zuzurechnenden laufenden Gewinnen des zurückbehaltenen Vermögens (Teilbetriebe) geset...

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