Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Probleme mit der Abgabenerhöhung nach § 29 Abs 6 FinStrG
Selbstanzeige als Berechnungsbasis der Erhöhung?
Ein Beispiel aus der Praxis soll aufzeigen, vor welche Problematik die Abgabenbehörde bei Erlassung eines Abgabenerhöhungsbescheides nach § 29 Abs 6 FinStrG gestellt sein kann.
1. Sachverhalt
Eine GmbH brachte in ihrem und im Namen des Geschäftsführers im Zuge einer Außenprüfung eine Selbstanzeige nach 29 FinStrG ein, wobei darauf hingewiesen wurde, dass noch weitere Abgaben verkürzt worden seien, hinsichtlich derer jedoch bereits Bemessungsverjährung eingetreten sei. Insgesamt seien
verjährte Abzugsteuern gemäß § 99 EStG iHv 678.000 Euro,
nicht verjährte Abzugsteuern für die Jahre 2011 bis 2016 iHv 1.465.000 Euro,
verjährte Körperschaftsteuer iHv 204.000 Euro und
nicht verjährte Körperschaftsteuer iHv 302.000 Euro
verkürzt worden. In den Berechnungen wurde, wie in der Selbstanzeige ausgeführt, ein Sicherheitszuschlag iHv 20 % berücksichtigt. Außerdem seien die Abgaben großzügig aufgerundet worden, um etwaige finanzstrafrechtliche Risiken auszuschließen.
Die Abgabepflichtige entrichtete rechtzeitig insgesamt einen Abgabenbetrag von 1.904.500 Euro, der sich aus der laut ihrer Auffassung verkürzten und nicht verjährten Abzugsteuer (1.465.000 Euro) und einer 30%igen Abgabenerhöhung (439.500 Euro) zusammensetzte. Die Abgabepfl...