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Abzugsteuer bei Leitungsrechten
Überblick über aktuelle Fragestellungen und Lösungswege
Mit dem JStG 2018 wurde in § 107 EStG und § 24 Abs 7 KStG eine neue Abzugsteuer mit Abgeltungswirkung für Einkünfte aus Anlass der Einräumung von Leitungsrechten eingeführt. Nach den Gesetzesmaterialien zielt die Regelung auf die Gewährleistung von Rechtssicherheit für Leitungsbetreiber und Entschädigungsempfänger sowie eine Verwaltungsvereinfachung ab. Im Zuge der praktischen Umsetzung stellen sich rechtliche und praktische Fragen, von deren Beantwortung maßgeblich abhängt, ob die gesetzten Ziele auch tatsächlich erreicht werden können. Dieser Beitrag soll einen Überblick über aktuelle Fragestellungen geben und Lösungswege aufzeigen.
1. Welche Zahlungen sind erfasst?
§ 107 EStG sieht vor, dass Einkünfte gemäß §§ 21, 22, 23, 27, 28 oder 29 Z 3 EStG in Zusammenhang mit dem einem Infrastrukturbetreiber eingeräumten Recht, Grund und Boden zur Errichtung und zum Betrieb von ober- oder unterirdischen Leitungen im öffentlichen Interesse zu nutzen, einer Abzugsteuer unterliegen. Der Steuerabzug ist auf Zahlungen anzuwenden, die nach dem erfolgen. Da der Vertragsabschluss nicht maßgebend ist, unterliegen (Teil-)Zahlungen, die nach dem erfolgen, auch dann der Abzugsteuer, wenn ihnen ein Vertrag zugrunde liegt, der vor dem abgeschlossen...