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ASoK 10, Oktober 2019, Seite 394

I. Anspruch auf Pflegekarenz und Pflegeteilzeit in der Dauer von zwei bis vier Wochen

Gerda Ercher-Lederer

Mit dem Beschluss des Nationalrats vom betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz und das Landarbeitsgesetz 1984 geändert werden, soll nach § 14c Abs 4a AVRAG ein Anspruch auf Pflegekarenz von bis zu zwei Wochen für Arbeitnehmer in Betrieben mit mehr als fünf Arbeitnehmern geschaffen werden. Sobald dem Arbeitnehmer der Zeitpunkt des Beginns der beabsichtigten Pflegekarenz bekannt ist, soll er dies seinem Arbeitgeber mitzuteilen haben. Auf Verlangen sollen dem Arbeitgeber binnen einer Woche die Pflegebedürftigkeit der zu pflegenden Person bescheinigt und das Angehörigenverhältnis glaubhaft gemacht werden. Kommt im Falle eines längeren Pflege- bzw Betreuungsbedarfs keine Vereinbarung zwischen den Arbeitsvertragsparteien über eine weitere Pflegekarenz zustande, soll der Arbeitnehmer Anspruch auf Pflegekarenz für bis zu weitere zwei Wochen haben. Die aufgrund des Rechtsanspruchs verbrachten Zeiten der Pflegekarenz sind auf die gesetzlich mögliche Dauer einer vereinbarten Pflegekarenz anzurechnen.

Gemäß § 14d Abs 4a AVRAG soll auch ein Anspruch auf Pflegeteilzeit in der Dauer von zwei bis zu vier Wochen geschaffen werden.

Diese Neuerungen sollen mit in Kraft treten und für nach dem Inkrafttreten angetretene Pflegekarenzen ...

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