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ASoK 10, Oktober 2019, Seite 388

Die Unverzüglichkeit bei der Entlassung eines Mitglieds des Betriebsrats

Wird die Klage auf Zustimmung zur Entlassung neun Tage nach dem Vorfall eingebracht, kann dies bereits verspätet sein

Thomas Rauch

Der Arbeitgeber, dem ein Entlassungsgrund bekannt wird, hat die Entlassung unverzüglich auszusprechen. Der Grundsatz, dass die Entlassung unverzüglich auszusprechen ist, beruht auf dem Gedanken, dass ein Arbeitgeber, der eine Verfehlung des Arbeitnehmers nicht sofort mit einer Entlassung beantwortet, dessen Weiterbeschäftigung nicht als unzumutbar ansieht und auf die Ausübung des Entlassungsrechts verzichtet. Dieses Prinzip gilt auch für die Auflösung von Arbeitsverhältnissen von besonders geschützten Arbeitnehmern. Die Klage auf Zustimmung zur Auflösung wird daher rasch einzubringen sein. Dabei ist aber auch in Betracht zu ziehen, dass die Einbringung einer Klage erheblich aufwendiger und zeitraubender ist als der bloße Ausspruch einer Entlassung, der grundsätzlich auch mündlich erfolgen kann. Gerade bei einem so bedeutsamen und ungewöhnlichen Schritt des Arbeitgebers wird ihm außerdem jedenfalls die erforderliche Zeit zur Einholung eines juristischen Rates zugebilligt werden müssen. Der Unverzüglichkeitsgrundsatz bei der Einbringung der Klage auf Zustimmung zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen einen besonders geschützten Arbeitnehmer wird im Folgenden insbesondere im Hinb...

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