1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 1a.
Wenn die Mitteilung behördlicher Erledigungen telegraphisch, fernschriftlich, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in einer anderen technisch möglichen Weise an den Empfänger erfolgt, so gilt dies als Zustellung. Hiebei gelten die §§ 6, 7, 8 und 9 sinngemäß sowie die §§ 24 und 26 Abs. 2. Für telegraphische Übermittlungen gilt überdies § 18 sinngemäß.
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