VKG § 7c. Anwendung sonstiger Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 103/2001, gültig ab 01.01.2002

Abschnitt 2 Karenz

§ 7c. Anwendung sonstiger Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes

Für den Anspruch auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge (§ 67 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988) und für Rechtsansprüche des Arbeitnehmers, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, gilt § 15f Abs. 1 MSchG, für den Urlaubsanspruch § 15f Abs. 2 MSchG und für den Anspruch auf eine Dienstwohnung gilt während der Dauer seines Kündigungs- und Entlassungsschutzes § 16 MSchG.

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