Abschnitt VIII Übergangsbestimmungen
5. Unterabschnitt Bundesbesoldungsreform 2015
a7.
Artikel VII
(Anm.: Zu den §§ 40, 41, 43 und 44 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86)
Sind die Beträge, die sich gemäß ... Art. VI Abs. 2 und 3 für die monatlichen Bezüge ergeben, nicht durch volle Schillingbeträge teilbar, so sind Restbeträge von weniger als 50 g zu vernachlässigen und Restbeträge von 50 g und mehr auf volle Schillingbeträge aufzurunden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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