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BRF-VO § 2., BGBl. Nr. 524/1974, gültig ab 17.08.1974

1. ABSCHNITT Errichtung und Verwaltung des Betriebsratsfonds

§ 2.

Der Betriebsinhaber hat die Umlagen vom Arbeitsentgelt einzubehalten und die einbehaltenen Beträge bei jeder Lohn- oder Gehaltsauszahlung (Überweisung) an den Betriebsratsfonds (§ 3) abzuführen. Der Betriebsrat hat dem Betriebsinhaber die Stelle, an die die einbehaltenen Beträge zu überweisen bzw. einzuzahlen sind, schriftlich bekanntzugeben.

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