StPO § 48a., BGBl. I Nr. 19/2004, gültig von 01.07.1978 bis 31.12.2007

1. Teil Allgemeines und Grundsätze des Verfahrens

3. Hauptstück Beschuldigter und Verteidiger

1. Abschnitt Allgemeines

§ 48a.

Auf Verlangen des von der Ablehnung der gerichtlichen Verfolgung oder dem Rücktritt von der Verfolgung Verständigten hat ihm der Staatsanwalt mitzuteilen, ob die Ablehnung oder der Rücktritt erfolgt ist, weil für die Verfolgung nicht genügend Verdachtsgründe vorhanden sind, oder aus welchen anderen, in gedrängter Form darzulegenden Erwägungen die Verfolgung unterbleibt.

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