StPO § 410a., BGBl. Nr. 762/1996, gültig von 01.03.1988 bis 28.02.1997

5. TEIL Besondere Verfahren

19. Hauptstück

§ 410a.

Über die Neubemessung des Tagessatzes nach § 19 Abs. 4 StGB und des Geldbetrages nach § 20a Abs. 4 StGB hat das Gericht, das in erster Instanz erkannt hat, auf Antrag mit Beschluß zu entscheiden. Der Vorsitzende hat die Erhebung der für die Entscheidung maßgebenden Umstände zu veranlassen. Gegen den Beschluß steht dem Verurteilten und dem Ankläger die binnen vierzehn Tagen einzubringende Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof zu.

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