StPO § 279., BGBl. Nr. 631/1975, gültig ab 31.12.1975
4. TEIL Haupt- und Rechtsmittelverfahren
14. Hauptstück Hauptverhandlung vor dem Landesgericht als Schöffengericht und Rechtsmittel gegen dessen Urteile
I. Hauptverhandlung und Urteil
11. Zwischenfälle
§ 279.
Hat der Angeklagte während der Hauptverhandlung eine strafbare Handlung begangen, so sind die Bestimmungen des § 263 voll anzuwenden.
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