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StBauMüG § 5. Allgemeine Anforderungen an die Verwendung, LGBl. Nr. 83/2013, gültig ab 24.08.2013

3. Abschnitt Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten, für die harmonisierte technische Spezifikationen nicht vorliegen

§ 5. Allgemeine Anforderungen an die Verwendung

Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖA (§ 6) angeführt sind, dürfen nur verwendet werden, wenn

1. sie dem für sie geltenden und in der Baustoffliste ÖA bekanntgemachten Regelwerk entsprechen oder nur unwesentlich davon abweichen oder

2. für sie eine Bautechnische Zulassung gemäß § 12 vorliegt

und sie das Einbauzeichen gemäß § 9 tragen.

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