2. Abschnitt Bereitstellung auf dem Markt
§ 3. Bereitstellung auf dem Markt
(1) Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖA angeführt sind, dürfen auf dem Markt nur bereitgestellt werden, wenn sie
1. den Bedingungen der Baustoffliste ÖA entsprechen oder
2. nur unwesentlich davon abweichen oder
3. für sie eine Bautechnische Zulassung gemäß § 12 besteht.
(2) Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖE angeführt sind, dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie die CE-Kennzeichnung tragen und die erklärten Leistungen den in der Baustoffliste ÖE festgelegten Anforderungen nicht widersprechen.
(3) Bauprodukte, für die eine Bautechnische Zulassung besteht, dürfen jedenfalls auf dem Markt bereitgestellt werden.
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