StBauMüG § 26. Zeitlicher Geltungsbereich, LGBl. Nr. 83/2013, gültig ab 24.08.2013
9. Abschnitt Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 26. Zeitlicher Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der , in Kraft.
(2) Der § 24 Abs. 3 und Abs. 4 tritt mit Ablauf des außer Kraft.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
LAAAA-77190