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StGB § 291. Tätige Reue, BGBl. Nr. 60/1974, gültig ab 01.01.1975

Besonderer Teil

Einundzwanzigster Abschnitt Strafbare Handlungen gegen die Rechtspflege

§ 291. Tätige Reue

Wegen einer nach den §§ 288 oder 289 mit Strafe bedrohten Handlung ist der Täter nicht zu bestrafen, wenn er die unwahre Erklärung vor Beendigung seiner Vernehmung richtigstellt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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