StGB § 183. Fahrlässige Gefährdung des Tier- oder Pflanzenbestandes, BGBl. Nr. 60/1974, gültig ab 01.01.1975

Besonderer Teil

Siebenter Abschnitt Gemeingefährliche strafbare Handlungen und strafbare Handlungen gegen die Umwelt

§ 183. Fahrlässige Gefährdung des Tier- oder Pflanzenbestandes

Wer eine der im § 182 mit Strafe bedrohten Handlungen fahrlässig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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