Abschnitt VII Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 62.
Die Gemeinden sind verpflichtet, die auf Grund der Heimatrechtsnovelle 1928, BGBl. Nr. 355, angelegten Heimatrollen und die sonstigen heimatrechtlichen Unterlagen, wie insbesondere Heimatmatriken und Heimatscheinverzeichnisse, aufzubewahren. Der Bundesminister für Inneres kann durch Verordnung bestimmen, daß die Gemeinden, die einem Gemeindeverband angehören (§ 47), ihre heimatrechtlichen Unterlagen diesem Gemeindeverband zu übergeben haben.
(BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 45)
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