PSG § 16. Zeichnung, BGBl. Nr. 694/1993, gültig ab 01.09.1993
Artikel I Privatstiftungsgesetz
§ 16. Zeichnung
Die Mitglieder des Stiftungsvorstands haben in der Weise zu zeichnen, daß sie dem Namen der Privatstiftung ihre Unterschrift beifügen.
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