2. HAUPTSTÜCK Allgemeine Bauvorschriften
7. Abschnitt Energieeinsparung und Wärmeschutz
§ 36. Energieausweis
(1) Beim Neu-, Zu- oder Umbau sowie bei einer größeren Renovierung eines Gebäudes ist je nach Verwendungszweck – soweit nicht eine entsprechende Ausnahme vorgesehen ist (§ 86 Abs. 1 Z 3) – von qualifizierten und befugten Personen ein Energieausweis zu erstellen.
(2) Der Energieausweis gilt zehn Jahre ab dem Datum der Ausstellung.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
UAAAA-77002