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NVG 2020 § 56. Vorzeitige Alterspension, BGBl. I Nr. 100/2018, gültig ab 01.01.2020

ZWEITER TEIL LEISTUNGEN

Abschnitt II Bestimmungen über die einzelnen Leistungen

§ 56. Vorzeitige Alterspension

Die in die Vorsorge einbezogene Person hat Anspruch auf vorzeitige Alterspension nach Vollendung des 65. Lebensjahres, wenn ihr Amt erloschen ist oder wenn sie aus dem Verzeichnis der Notariatskandidat/inn/en gestrichen wurde.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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