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Markenschutzgesetz 1970 § 77d., BGBl. I Nr. 124/2017, gültig ab 01.09.2018

XII. Abschnitt Übergangsbestimmungen

§ 77d.

(1) Auf vor dem Inkrafttreten des § 19 in der Fassung des BGBl. I Nr. 124/2017 registrierte Marken ist § 19 in der davor geltenden Fassung für die Berechnung der nächstfolgenden Fälligkeit der Erneuerungsgebühr vorbehaltlich des Abs. 2 weiter anzuwenden.

(2) Die Höhe der gemäß Abs. 1 zu entrichtenden Erneuerungsgebühr reduziert sich um den im Folgenden angegebenen Prozentsatz, wenn die darauf folgende Zeitdauer bis zur nächsten Fälligkeit gemäß § 19 in der Fassung des BGBl. I Nr. 124/2017 weniger als folgendes Ausmaß beträgt:

1. bei weniger als 9 Jahren reduziert sich die Erneuerungsgebühr um 10 vH,

2. bei weniger als 8 Jahren reduziert sich die Erneuerungsgebühr um 20 vH,

3. bei weniger als 7 Jahren reduziert sich die Erneuerungsgebühr um 30 vH,

4. bei weniger als 6 Jahren reduziert sich die Erneuerungsgebühr um 40 vH,

5. bei weniger als 5 Jahren reduziert sich die Erneuerungsgebühr um 50 vH,

6. bei weniger als 4 Jahren reduziert sich die Erneuerungsgebühr um 60 vH,

7. bei weniger als 3 Jahren reduziert sich die Erneuerungsgebühr um 70 vH,

8. bei weniger als 2 Jahren reduziert sich die Erneuerungsgebühr um 80 vH,

9. bei weniger als 1 Jahr reduziert sich die Erneuerungsgebühr um 90 vH.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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