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Markenschutzgesetz 1970 § 21a., BGBl. I Nr. 124/2017, gültig von 23.07.1999 bis 31.08.2017

II. ABSCHNITT Registrierung, Umschreibung und Löschung der Marken

1. Registrierung

§ 21a.

International registrierte Marken (§ 2 Abs. 2), für die Schutz in Österreich beansprucht wird, sind, sofern die hiefür erforderlichen technischen und organisatorischen Voraussetzungen gegeben sind, innerhalb der für die Mitteilung der Schutzverweigerung offenstehenden Frist auf Ähnlichkeit zu prüfen. § 21 ist sinngemäß anzuwenden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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