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K-BV § 45a. Sicherheitshaken gegen Absturz, LGBl.Nr. 80/2012, gültig von 02.12.1985 bis 30.09.2012

4. Abschnitt Sonderbestimmungen

§ 45a. Sicherheitshaken gegen Absturz

In Gebäuden mit mehr als einem Vollgeschoss, die Aufenthaltsräume enthalten, sind ab dem zweiten Vollgeschoss zumindest bei zwei Fensteröffnungen innerhalb eines Geschosses, und in Gebäuden mit mehr als einem Vollgeschoss, die Wohnungen enthalten, sind zumindest bei zwei Fensteröffnungen je Wohneinheit eine Anschlageinrichtung für persönliche Schutzeinrichtungen gegen Absturz der Klasse A 1 neben der Fensteröffnung im Fenstersturz ca. 20 cm von der Mauerlichte entfernt anzubringen. Ist diese Anbringung nicht möglich, ist die Anschlageinrichtung so zu befestigen, dass im Einzelfall die Kraft parallel nach unten zur Wand, an der der Anschlagpunkt montiert ist, auftritt oder einwirkt. In Holzfertigteilhäusern ist die Anschlageinrichtung neben dem die Fensteröffnung begrenzenden Rahmenholz in einem zusätzlichen Rahmenstiel aus Hartholz zu befestigen, wobei der Einbau dieser Einrichtung horizontal erfolgen muss.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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