ERSTER TEIL Allgemeine Bestimmungen
ABSCHNITT II Umfang der Versicherung
5. Unterabschnitt Versicherung in der Krankenversicherung im Falle einer Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß § 5
§ 14g. Allgemeines
(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind für die Durchführung der Selbst- und der Pflichtversicherung gemäß den §§ 14a und 14b alle für die Pflichtversicherung maßgeblichen Bestimmungen anzuwenden.
(2) Eine Selbstversicherung gemäß § 14a ist einer Pflichtversicherung gleichzuhalten.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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