GlBG § 62a. Dialog mit Nichtregierungsorganisationen, BGBl. I Nr. 107/2013, gültig ab 01.08.2013

V. Teil Schlussbestimmungen

§ 62a. Dialog mit Nichtregierungsorganisationen

Der Bundeskanzler/die Bundeskanzlerin führt mindestens ein Mal pro Jahr einen Dialog mit Nichtregierungsorganisationen, deren Zielsetzung es ist, Diskriminierungen im Sinne dieses Gesetzes zu bekämpfen und die Einhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes zu fördern.

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