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GlBG § 61. Begründungspflicht des Gerichtes, BGBl. I Nr. 66/2004, gültig ab 01.07.2004

V. Teil Schlussbestimmungen

§ 61. Begründungspflicht des Gerichtes

In einem gerichtlichen Verfahren wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes hat sich das Gericht mit einem Gutachten oder einem Prüfungsergebnis der Gleichbehandlungskommission im Einzelfall zu befassen und ein davon abweichendes Urteil zu begründen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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