GenG § 82., RGBl. Nr. 70/1873, gültig ab 01.07.1873

III. Hauptstück. Besondere Bestimmungen für Genossenschaften mit beschränkter Haftung.

§ 82.

Mitglieder des Vorstandes und Liquidatoren, welche den Vorschriften der §§. 79 - 81 entgegenhandeln, sind persönlich und solidarisch zur Erstattung der geleisteten Zahlungen verpflichtet.

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