EFZG § 6. Unabdingbarkeit, BGBl. Nr. 399/1974, gültig ab 01.09.1974

§ 6. Unabdingbarkeit

Die Rechte, die dem Arbeitnehmer auf Grund dieses Bundesgesetzes zustehen, können durch Arbeitsvertrag, Arbeits(Dienst)ordnung, Betriebsvereinbarung oder, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, durch Kollektivvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden.

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