DSG § 35h. Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, BGBl. I Nr. 70/2024, gültig ab 15.07.2024
Artikel 2
3. Hauptstück Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke der Sicherheitspolizei einschließlich des Verfassungsschutzes, des militärischen Eigenschutzes, der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten, der Strafvollstreckung und des Maßnahmenvollzugs
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 35h. Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
§ 27 Abs. 1 gilt sinngemäß. § 27 Abs. 2 bis 4 kommt nicht zur Anwendung.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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