DSG § 35g. Parteistellung, Rechtsmittellegitimation und Geheimhaltungsverpflichtung, BGBl. I Nr. 70/2024, gültig ab 15.07.2024

Artikel 2

3. Hauptstück Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke der Sicherheitspolizei einschließlich des Verfassungsschutzes, des militärischen Eigenschutzes, der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten, der Strafvollstreckung und des Maßnahmenvollzugs

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 35g. Parteistellung, Rechtsmittellegitimation und Geheimhaltungsverpflichtung

(1) (Verfassungsbestimmung) Die für die Verarbeitungen gemäß § 35a Abs. 1 Verantwortlichen sind Partei in Verfahren vor dem Parlamentarischen Datenschutzkomitee. Dasselbe gilt für die für Verarbeitungen gemäß § 35a Abs. 2 Verantwortlichen, sofern für die Aufsicht über diese Verarbeitungen durch Landesverfassungsgesetz die Zuständigkeit des Parlamentarischen Datenschutzkomitees vorgesehen wurde.

(2) (Verfassungsbestimmung) Die für die Verarbeitungen gemäß § 35a Abs. 1 Verantwortlichen können Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und Revision beim Verwaltungsgerichtshof erheben. Dasselbe gilt für die für Verarbeitungen gemäß § 35a Abs. 2 Verantwortlichen, sofern für die Aufsicht über diese Verarbeitungen durch Landesverfassungsgesetz die Zuständigkeit des Parlamentarischen Datenschutzkomitees vorgesehen wurde.

(3) Erlangen das Parlamentarische Datenschutzkomitee, das Bundesverwaltungsgericht, der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof im Rahmen eines Verfahrens betreffend Verarbeitungen gemäß § 35a Abs. 1 Kenntnis von Informationen, die einer gesetzlichen Geheimhaltungsverpflichtung unterliegen, gilt die Geheimhaltungsverpflichtung auch für diese. Dies gilt auch in Bezug auf Verarbeitungen gemäß § 35a Abs. 2, sofern für die Aufsicht über diese Verarbeitungen durch Landesverfassungsgesetz die Zuständigkeit des Parlamentarischen Datenschutzkomitees vorgesehen wurde.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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