BUAG § 3a. Abtretungsverbot, BGBl. I Nr. 51/2011, gültig ab 01.08.2011

ABSCHNITT I Geltungsbereich und allgemeine Grundsätze

§ 3a. Abtretungsverbot

Die dem Arbeitnehmer nach diesem Bundesgesetz zustehenden Ansprüche können dem Arbeitgeber nicht wirksam abgetreten werden. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, so gilt das Abtretungsverbot auch gegenüber den zu deren Vertretung berufenen Personen.

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